Regelungen auf Landesebene in Hessen


1. Wann muss auf Dichtigkeit überprüft werden?

Hessen sieht in seiner EKVO (V) im Anhang 1 Abs. 3 im Wesentlichen folgende Fristen zur Durchführung von Dichtheitsprüfungen privater Hausanschlüsse vor:

  • Erstprüfung binnen 15 Jahren, beginnend mit dem Stichtag 01.01.2010. Eine Erstprüfung muss demnach spätestens Ende 2024 erfolgt sein. Die Kommunen können auch kürzere Fristen festlegen zwecks Synchronisierung öffentlicher und privater Überprüfungen.
  • Wiederholungsprüfungen im Grundsatz alle 30 Jahre.
  • Alle nach dem 01.01.1996 gebauten oder sanierten Hausanschlüsse gelten auch ohne Prüfung zum 01.01.2010 als erstmals geprüft. Sie müssen also spätestens bis Ende 2039 erneut überprüft sein.
  • In Wasserschutzgebieten müssen die Kommunen kürzere Wiederholungsprüfungen vorsehen, im Regelfall alle 15 Jahre.

Achtung: Das hessische Umweltministerium hat im März 2012 die in der EKVO vorgesehenen Regelungen zur Dichtheitsprüfung privater Hausanschlüsse bis auf weiteres ausgesetzt. Im Rahmen des „Dialogverfahrens Standardabbau“ soll überprüft werden, ob Nutzen und Aufwand der Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Das bedeutet, dass bis zum Ende der Aussetzung lediglich Bundesrecht nach § 60 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gilt. Hiernach müssen Abwasseranlagen den Regeln der Technik entsprechen, wofür der Eigentümer verantwortlich ist. Die Regeln der Technik einschließlich dem Erfordernis, dass Abwasserkanäle dicht zu sein haben, legt DIN 1986 Teil 30 bzw. für Neubauten und wesentliche Änderungen DIN EN 1610 fest. Einzuhaltende Überprüfungsfristen sind hierin jedoch nicht (mehr) vorgesehen.

2. Was muss auf Dichtigkeit überprüft werden?

Hessen sieht gemäß seiner EKVO (V) vor, dass grundsätzlich sämtliche Anschlusskanäle und Grundleitungen überprüft werden müssen.

Eine detaillierte Skizzierung des Prüfungsumfangs findet sich im Anhang 1 Nr. 2 der EKVO. Bitte immer auch etwaige kommunale Spezifizierungen beachten.

3. Wer darf Dichtheitsprüfungen vornehmen?

Hessen sieht in seiner EKVO (V) in § 3 Abs. 1 vor, dass Dichtheitsprüfungen privater Abwasserkanäle nur durch geeignete Betriebe und geeignetes Personal durchgeführt werden dürfen. Die detaillierten Anforderungen werden im Anhang 1 Nr. 6 Abs. 1 der EKVO genannt. Bitte immer auch etwaige kommunale Spezifizierungen beachten.

4. Wie wird auf Dichtheit überprüft?

Hessen sieht gemäß seiner EKVO (V) im Anhang 1 Nr.2 vor, dass im Regelfall eine optische Inspektion mit Kamerabefahrung ausreichend ist. Alternativ sind Dichtheitsprüfungen mit Wasser- und Druckluft möglich, bei unterirdischen oder nicht einsehbaren oberirdischen Druckleitungen hingegen zwingend. Bitte immer auch etwaige kommunale Spezifizierungen beachten.


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Hinweis:

Die Hinweise zu den länderspezifischen Wasserhaushaltsgesetzen oder Landeswassergesetzen dienen lediglich zu Informationszwecken. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben wird keine Gewährleistung oder Haftung übernommen. Die Ausführungsbestimmungen zur Überprüfung der Abwasserdichtungen sind kommunal unterschiedlich geregelt. Für verbindliche Angaben wenden Sie sich bitte an die zuständige Gemeinde.

(Quelle: VDRK)